Die hier beschriebenen Berufsausbildungen sind ebenso wie Fachkraftregelungen landesrechtlich gestaltet. Die folgenden Darstellungen gelten also nur für Brandenburg.
Ausbildungen für eine Tätigkeit als pädagogische Fachkraft sind i.d.R. formal gestaltete Bildungsgänge, die mit dem Ausbildungsabschluss einen Berufsabschluss vermitteln. Sie sind grundständig oder sie bauen auf vorherigen Bildungsgängen auf und sie werden (noch) überwiegend in Vollzeit absolviert. Zunehmend aber gibt es die Ausbildungen in der Teilzeitform also tätigkeitsbegleitend, um die schulische mit der praktischen Qualifizierung zu verbinden und um bereits während der Ausbildung ein Einkommen zu erzielen.
Die erste Berufsausbildung ist der zweijährige vollzeitschulische Ausbildungsgang an der Berufsfachschule Soziales (BFS), in dem in verschiedenen sozialen Berufsfeldern der Abschluss „Sozialassistentin/Sozialassistenten“ vermittelt wird.
I.d.R. wird mit diesem Abschluss kann die Zugangsberechtigung zur Fachschule Sozialwesen (FS) erworben werden, an der in einem dreijährigen Vollzeit- oder Teilzeit-Ausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik die Regelausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher absolviert wird. (Andere Fachrichtungen der FS sind Heilerziehungspflege, Heilpädagogik und Sonderpädagogik als Aufbaulehrgänge.
Mit dem Abschluss wird die Fachhochschulreife erlangt, um an einer Hochschule einen Bachelor- bzw. Masterstudiengang zu absolvieren. In Brandenburg sind dies die Fachhochschule Potsdam (FH;P), die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) sowie die Hochschule Clara Hoffbauer (HCHP) in Potsdam.
Absolventen der Fachschule Sozialwesen erhalten eine staatliche Anerkennung und dürfen danach z.B. die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“/“Staatlich anerkannter Erzieher“ führen. Absolventen der Bachelorstudiengänge „Bildung und Erziehung in der Kindheit“ oder „Soziale Arbeit“ können die Anerkennung als „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“/“staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder als „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“/“staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ erhalten.
Absolventen der Studiengänge Medienbildung und päd. Medienarbeit, Musikpädagogik und Musikvermittlung in Sozialer Arbeit, Sprachpädagogik und Erzählende Künste in Sozialer Arbeit und Bewegungspädagogik und Tanz in Sozialer Arbeit der Fachhochschule Clara Hoffbauer erhalten den Zugang zu den verschiedenen Arbeitsfedern der Kinder-u. Jugendhilfe über eine Gleichwertigkeitsregelung.
Die Ausbildungsgänge sind in Ausbildungsordnungen zum Schulgesetz oder in den hochschulischen Ausbildungs- bzw Studienordnungen geregelt; die staatlichen Anerkennungen im Brandenburgischen Sozialberufsgesetz (s. Regelungen). Abgeschlossene Ausbildung und staatliche Anerkennung sind in der Regel die Voraussetzungen für den Zugang zu den Berufsfeldern. Die Frage, ob eine bestimmte Kraft in einem bestimmten Arbeitsbereich arbeiten kann, ist damit jedoch nicht abschließend beantwortet. Die Träger der Einrichtungen und Angebote über die Einstellung, zuweilen aufgrund der Bestimmungen der Finanzierungsträger. Eine Ausnahme bildet der Kindertagesstättenbereich, in dem die KitaPersV des KitaG festlegt, wer als Fachkraft und wer im Rahmen des finanzierten und notwendigen pädagogischen Personals in der Einrichtung tätig sein darf. (s. Regelungen)
Die KitaPersV nennt neben den o.g. Ausbildungsabschlüssen eine Reihe weiterer Seiten- oder Quereinstiege z.T. auch als Ergebnis nonformaler Qualifizierungswege, die stärker auf das jeweilige konkrete Berufsziel ausgerichtet sind als die sehr breit angelegten formal Ausbildungen. Sie berücksichtigen auch sehr viel stärker die individuellen Voraussetzungen und das Einsatzgebiet.
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