Familien sind der zentrale Lebensort der Kinder und Jugendlichen und bilden damit einen wesentlichen Focus für die Leistungen der Kinder und Jugendlichen. Dazu gehören – eher im präventiven Bereich – Familienbildung, Familienförderung und Familienerholung, die das Zusammenleben in der Familie positiv gestalten sollen. Leider ist es nicht allen Familien möglich, ihren Kindern und Jugendlichen gute Rahmenbedingungen zu bieten und die Jugendhilfe hat deshalb auch die Aufgabe über den Kinderschutz zu wachen. Bei nur begrenzten Erziehungskompetenzen von Eltern oder in jedem Fall bei einer Gefahr für ein Kind/einen Jugendlichen soll die Jugendhilfe durch Unterstützung oder auch durch Interventionen so tätig zu werden, dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden wird.
Im Jugendamt ist der Kinderschutz die Aufgabe des allgemeinen Sozialdienstes; nach den §§ 8 ff SGB VIII ist das zugleich eine Aufgabe aller, die in der Jugendhilfe tätig sind. Wenn sich Gefahren nicht abwenden lassen, besteht die Möglichkeit für das Jugendamt, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen und in einer Kinderschutzstelle vorübergehend unterzubringen.
Die Stärkung begrenzter Erziehungskompetenzen und damit auch Schutz der Kinder und Jugendlichen ist die Aufgabe der Hilfen zu Erziehung, deren wesentliche Formen die Familien- und Erziehungsberatung, die allein in Brandenburg jährlich knapp 10.000 neue Beratungsprozesse beginnt; die sozialpädagogische Familienhilfe, die im Durchschnitt 3.400 Familien erreicht; die soziale Gruppenarbeit, die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder die Heimerziehung sind.
Die Heimerziehung stellt mit 4587 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (2018) den nach der Kindertagesbetreuung zweitgrößten Arbeitsbereich der Jugendhilfe dar. Sie haben die Verantwortung für ca. 4.000 Minderjährige und junge Volljährige, die von den Brandenburger Jugendämtern untergebracht werden, und über 2.000 junge Menschen, die aus anderen Bundesländern vor allem aus Berlin kommen. Diese ambulanten und stationären Hilfen stehen auch den jungen Menschen zur Verfügung, die Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen haben.
Die Arbeitsbereiche Adoptionsvermittlung, Familiengerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe gehören ebenso wie Mutter-Kind-Einrichtungen wegen der inhaltlichen Verbindungen zum Kinderschutz und zu Familien- bzw. Einzelhilfen ebenfalls zu diesem Bereich.